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Wann gilt die Zwischenschaltung von Kindern als Gestaltungsmissbrauch?

Ob eine Schenkung von Aktien an die eigenen, wenige Monate alten Kinder und ein anschließender Verkauf der Wertpapiere durch die Kinder steuerlich ein Gestaltungsmissbrauch ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Im Streitfall hatte eine Mutter ihren 17 Monate und einen Monat alten Töchtern jeweils fünf Aktien einer AG geschenkt, deren Aufsichtsrat sie angehörte. Eine Woche nach der Schenkung veräußerten die Kinder einen Teil der Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG und erklärten in ihren Steuererklärungen einen Veräußerungsgewinn von jeweils 4.640 €. Da beide Kinder über keine weiteren Einkünfte verfügten, lag ihr Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag, so dass die Veräußerungsgewinne steuerfrei blieben.

Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Verkauf der Aktien durch die Kinder ging das Finanzamt von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch aus und setzte die Gewinne bei der Mutter an. Dem hielt die Mutter entgegen, dass die Übertragung der Aktien auf die Kinder der Zustimmung der Gesellschaft bedurft und der spätere Käufer der Aktien erst dadurch von der Übertragung erfahren und ein konkretes Kaufangebot unterbreitet habe.

Auch nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) sind die Kinder nur zwischengeschaltet worden, damit die Mutter den Veräußerungsgewinn nicht selbst versteuern musste. Nachdem die Schenkungen durch den Vorstand und den Aufsichtsrat genehmigt worden seien, hätte die Mutter die Schenkungen noch ohne weiteres stoppen können. Dass sie das nicht getan habe, spreche für den unbedingten Willen, ihre Kinder zwischenzuschalten. Der BFH hat das Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Dessen Würdigung habe auf einer fehlerhaften Annahme beruht, denn es war davon ausgegangen, dass der Vollzug der Schenkung nach Zustimmung der Gesellschaft noch hätte gestoppt werden können. Diese Annahme war aber falsch, denn mit Erteilung der Zustimmung war die Schenkung bereits wirksam und vollzogen; die Mutter hätte sie also nicht mehr aufhalten können.

Somit hätte das FG aus der Durchführung der Schenkung nicht schlussfolgern dürfen, dass es der Mutter unbedingt auf die Zwischenschaltung der Kinder angekommen sei. Laut BFH lässt die zeitliche Nähe zwischen Schenkung und Aktienverkauf noch nicht den Schluss zu, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant gewesen sei. Dieser Schluss sei nur zu ziehen, wenn eindeutig festgestellt werden könne, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits „beschlossene Sache“ gewesen sei.