In der Regel können Unternehmen aus Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug beanspruchen. Das ist im deutschen Umsatzsteuerrecht der Normalfall. Einige Unternehmen sind aber von diesem Vorzug ausgeschlossen. Dazu zählen zum Beispiel Ärzte, Hebammen, Versicherungen sowie Versicherungsvertreter und -vermittler. Schließlich gibt es auch noch Mischfälle im Bereich des Vorsteuerabzugs. Dies sind Unternehmen, die sowohl Umsätze ausführen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die einen Vorsteuerabzug ausschließen.
Beispiel: Bei Zahnärzten mit Eigenlabor fallen vorsteuerschädliche Tätigkeiten (zahnärztliche Heilbehandlung) und vorsteuerunschädliche Tätigkeiten (Lieferung/Wiederherstellung von Zahnprothesen) zusammen.
In diesen Fällen muss die Vorsteuer für die meisten Eingangsumsätze aufgeteilt werden. Das kann mitunter recht kompliziert sein, wie ein jüngst vom Finanzgericht München (FG) entschiedener Fall zeigt. In dem Sachverhalt ging es um die Vorsteueraufteilung einer Bank. Auch Banken gehören zu den Mischfällen, da sie zwar im Wesentlichen steuerfreie Finanzdienstleistungsumsätze tätigen (vorsteuerschädlich), aber auch steuerpflichtige Darlehen gewähren oder Sicherungsgut veräußern (vorsteuerunschädlich).
Für die Aufteilung der Vorsteuern ist eine sachgerechte Schätzung vorzunehmen. Dafür werden unterschiedliche Methoden verwendet, die aber nicht alle in jedem Fall zulässig sind. So wollte die Bank die Aufteilung der Vorsteuern danach vornehmen, wie viele Mitarbeiter in den einzelnen Bereichen beschäftigt sind. Dabei berücksichtigte sie allerdings nicht alle Mitarbeiter der Bank, sondern nur ca. ein Drittel. Laut FG ist diese Aufteilungsmethode nicht zulässig.