Selbständige dürfen die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe als Betriebsausgabenabsetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Selbständigen für die betriebliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten zumindest begrenzt bis 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, wann einem Selbständigen außerhalb seines Arbeitszimmers kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, so dass er seine Raumkosten begrenzt abrechnen darf. Geklagt hatte ein selbständig tätiger Logopäde, der zwei Praxen mit vier Angestellten in angemieteten Räumlichkeiten betrieb. Sein Finanzamt hatte die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers nicht anerkannt, weil ihm in den Praxen ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung gestanden habe. Dem Logopäden sei zumutbar gewesen, die Praxisräume nach den Praxisöffnungszeiten (und nach der Belegung durch seine Angestellten) für die bürotechnischen Aufgaben zu nutzen, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt hatte.
Der BFH hat den beschränkten Raumkostenabzug dagegen zugelassen – auch Selbständige mit externen Praxis- und Betriebsräumen können auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Ob das der Fall ist, muss einzelfallabhängig nach der Beschaffenheit des „anderen Arbeitsplatzes“ im Betrieb bzw. in der Praxis und nach den Rahmenbedingungen seiner Nutzung geklärt werden. Im vorliegenden Fall war dem Logopäden nicht zumutbar, seine Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer zu nutzen. Ihm stand dort somit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, so dass er die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers begrenzt mit 1.250 € pro Jahr absetzen durfte. Entscheidend war unter anderem, dass die Praxisräume durch die Angestellten genutzt worden waren.
Hinweis: Selbständige haben für ihr häusliches Arbeitszimmer somit Aussicht auf einen beschränkten Raumkostenabzug, wenn die Möglichkeiten der Raumnutzung in ihrer Praxis bzw. in ihrem Betrieb erheblich eingeschränkt sind. Ob ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, muss jedoch stets einzelfallabhängig geprüft werden.