Vom Splittingtarif profitieren Ehepaare, wenn ihre Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung sehr unterschiedlich ausfallen. Faustregel: Je größer die Einkommensdifferenz ist, desto größer ist die Steuerersparnis bei Anwendung des Splittingtarifs. Erzielen beide in etwa gleich hohe Einkünfte, ergibt sich durch das Splitting hingegen kein Steuervorteil.
Nach einer Trennung gehen die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings spätestens ab dem folgenden Jahreswechsel verloren. Im Folgejahr der Trennung kommt die Einzelveranlagung wieder zum Tragen, so dass die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnet wird.
Im Fall einer „On-Off-Beziehung“ kann der Splittingtarif aber durchgehend beansprucht werden, wenn sich die Eheleute nach der Trennung rechtzeitig wieder versöhnen: Haben sich Ehegatten zum Beispiel 2020 getrennt und wollen sich beide nun wieder versöhnen, lohnt es sich steuerlich, noch vor dem Jahresende 2021 wieder zusammenzuziehen. Dann kann der Splittingtarif durchgehend für die Jahre 2020 und 2021 beansprucht werden.
Wenn das dauerhafte gemeinsame Zusammenleben erneut scheitert und sich das Ehepaar im Jahr 2021 wieder trennt, bleibt der Steuervorteil für 2021 aber für beide erhalten. Denn eine Mindestdauer für das erneute Zusammenleben ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings hält das Finanzgericht Köln eine vierwöchige Probezeit für angemessen. Wichtig ist im Fall einer erneuten Trennung, dass dem Finanzamt vor Ort glaubhaft vermittelt wird, dass es sich um einen ernsthaften Versöhnungsversuch gehandelt hat. Um dies zu gewährleisten, sollte das amtliche Formular „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft“ beim Finanzamt eingereicht werden. Als Nachweis kann auch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes hilfreich sein.
Hinweis: Wer eine dauerhafte Trennung von seinem Ehepartner plant, sollte damit aus steuerlicher Sicht bis Anfang Januar durchhalten, um den Splittingvorteil noch in das neue Jahr „herüberzuretten“.