Neben ihrer Tätigkeit in der eigenen Praxis müssen niedergelassene Vertragsärzte auch am Notdienst teilnehmen. Welche Probleme sich in diesem Zusammenhang aus steuerlicher Sicht ergeben können, zeigt ein neues Urteil des Finanzgerichts Münster (FG).
Im Streitfall hatte das Finanzamt einer Augenärztin den Abzug der Aufwendungen für einen Notbehandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben verwehrt. Das FG hat bestätigt, dass diese Aufwendungen nicht auf die Einkünfte der Augenärztin anzurechnen sind, auch wenn sämtliche Kosten des Raums mit ihrer Tätigkeit als Ärztin zusammenhingen. Der Notbehandlungsraum war zu sehr mit der privaten Sphäre der Ärztin verflochten. Er war nämlich nur zugänglich, indem man Privaträume (Flur und Keller) des Einfamilienhauses der Ärztin durchquerte. Aufgrund dieses Sachverhalts griff die Regelung des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer.
Das FG hat aber zusammengefasst, unter welchen Voraussetzungen die Kosten solcher Räume als Betriebsausgaben abziehbar sind: Der Notbehandlungsraum muss ein sogenannter betriebsstättenähnlicher Raum sein. Er muss die gleichen Kriterien wie eine Notfallpraxis erfüllen. Das heißt, er muss von außen leicht zugänglich sein und darf keine Verflechtung mit den Privaträumen aufweisen. Im besten Fall verfügt er über einen separaten Eingang. Das gilt zumindest für Räume mit Publikumsverkehr.
Hinweis: Die Ärztin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, so dass nun der Bundesfinanzhof das letzte Wort hat.