Wer in Zeiten der Corona-Pandemie in regionalen Impf- bzw. Testzentren oder mobilen Impf- bzw. Testteams arbeitet, muss seine hierfür bezogenen Vergütungen in der Regel als Arbeitslohn (lohn-)versteuern. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) hingewiesen. Das berufliche Engagement in diesen Zentren bzw. Teams ist steuerlich als nichtselbständige Tätigkeit zu werten. Die Mitarbeiter sind weisungsgebunden und in die Organisation des Zentrums bzw. Teams eingegliedert, schulden ihre Arbeitskraft (nicht einen Arbeitserfolg) und ihnen werden Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Die Arbeitnehmereigenschaft der Mitarbeiter lässt sich laut OFD nicht dadurch abwenden, dass in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit vorgesehen ist.
Die Betreiber von Impf- bzw. Testzentren müssen also auf die gezahlten Vergütungen Lohnsteuer einbehalten und abführen. Davon ausgenommen sind Honorarverträge für eine ärztliche Tätigkeit (keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung), bei denen der Lohnsteuerabzug aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen unterbleibt. Hier dürfen die Vergütungen erst im Rahmen der individuellen Einkommensteuerveranlagung versteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen erheben die Finanzämter auf diese Honorare nachträglich keine Lohnsteuer.
Arbeitnehmer in Impf-/Testzentren oder mobilen Teams müssen übrigens keine Umsatzsteuer auf ihre Vergütungen zahlen, da sie aus umsatzsteuerlicher Sicht keine Unternehmer sind.
Hinweis: Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit im Impf- und Testbereich von Zentren oder in mobilen Teams kann die Übungsleiterpauschale von 3.000 € (2.400 € im Jahr 2020) beansprucht werden. Entsprechende Vergütungen können insoweit steuerfrei belassen werden. Wer nicht direkt gegenüber Menschen tätig wird, sondern eher im Hintergrund arbeitet (z.B. Leitungsfunktion im Impfzentrum, Betrieb der Infrastruktur), kann die Ehrenamtspauschale von 840 € (720 € im Jahr 2020) steuerlich geltend machen.