Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Infolge der Corona-Pandemie gelten andere Fristen als sonst üblich:
Steuererklärungen 2020: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 von steuerlich nichtberatenen Steuerzahlern gilt regulär eine Abgabefrist bis zum 02.08.2021. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie wurde diese Frist um drei Monate verlängert. Entsprechende Erklärungen müssen erst bis zum 01.11.2021 (in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist: 02.11.2021) abgegeben werden. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, muss diese für 2020 nun sogar erst bis zum 31.05.2022 abgeben – bislang galt eine Frist bis zum 28.02.2022.
Steuererklärungen 2019: Für Steuererklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, wurde die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Für steuerlich unberatene Steuerzahler wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 dagegen nicht verlängert. Sie ist für diese Gruppe bereits am 31.07.2020 abgelaufen.