Arbeitnehmer dürfen Ausgaben für typische Berufskleidung (z.B. Uniformen, Richterroben und Blaumänner) als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Absetzbar sind ferner die Ausgaben für Schutzbekleidung (z.B. Helme, Arbeitsschutzanzüge und Stahlkappenschuhe). Prinzipiell gehören auch weiße Arztkittel und weiße Arbeitskleidung in Krankenhäusern und Arztpraxen zur absetzbaren typischen Berufskleidung, wobei die darunter getragenen weißen T-Shirts und Socken nicht unbedingt abziehbar sind.
Wer seine Chancen auf eine steuerliche Anerkennung erhöhen möchte, sollte diese Kleidungsstücke in einem Spezialgeschäft für Berufsbekleidung kaufen und seiner Steuererklärung die Rechnung beilegen.
Hinweis: Das Finanzamt erkennt auch die Kosten der Reinigung von typischer Berufskleidung (das Waschen, Trocknen und Bügeln) an. Abziehbar sind sowohl die Aufwendungen für eine Wäscherei als auch für das Waschen in Eigenregie.
Ausgaben für Alltagskleidung und „normale“ Businesskleidung wie den Anzug eines Bankangestellten erkennt das Finanzamt demgegenüber nicht als Werbungskosten an. Das gilt sogar, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung eines bestimmten Dresscodes von seiner Belegschaft verlangt. Maßgeblich ist für den Fiskus, dass solche Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Für einen Kostenabzug ist keine klare Abgrenzung zur privaten Nutzung möglich. Unerheblich ist für die steuerliche Einordnung, ob der Arbeitnehmer die Kleidung tatsächlich privat trägt.