Die Pflege von Angehörigen kostet oftmals viel Geld, so dass sich die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen stellt. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass Pflegebedürftige und Pflegende steuerlich entlastet werden können.
Die pflegebedürftige Person kann ihre selbstgetragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen. Die Kosten entstehen nämlich zwangsläufig und sind von anderen, vergleichbaren Steuerzahlern nicht zu tragen. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab.
Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz von Pflegekosten ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz besteht. Auch die Kosten einer Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen. Im Fall eines krankheitsbedingten Heimaufenthalts sind die Ausgaben für Versorgung und Unterkunft abziehbar, empfangene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen aber gegengerechnet werden.
Anstelle des Abzugs der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe hängt vom Grad der Behinderung ab; er beträgt zwischen 310 € und 3.700 € pro Jahr. Voraussetzung für den Ansatz des Pauschbetrags ist, dass Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf entstanden sind. Die pflegebedürftige Person kann auch in ihrem eigenen Haushalt (der auch in einem Heim liegen kann) betreut oder gepflegt werden. Dann darf sie statt des Abzugs als außergewöhnliche Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20 % der Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen. Auch Personen, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen, können diesen (einzeln nachgewiesenen) Aufwand als außergewöhnliche Belastung abziehen. Sofern sie die Pflege unentgeltlich leisten und keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung hierfür fließen, können sie alternativ den Pflege-Pauschbetrag von 924 € pro Jahr in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Hinweis: Wird der Pflege-Pauschbetrag beansprucht, kann die pflegende Person keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen mehr steuermindernd abrechnen, die ihr durch die Pflege entstehen. Also muss abgewogen werden, ob der Ansatz des Pflege-Pauschbetrags oder der Ansatz der tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen (mit Einzelnachweis der Kosten) steuerlich günstiger ist. Nutzen Sie unser Beratungsangebot.