Vermieten Sie einem nahen Angehörigen, der wesentlich weniger als die ortsübliche Miete zahlen muss, eine Wohnung? Dann müssen Sie wissen, dass Werbungskosten unterhalb der Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete nur anteilig angerechnet werden.
Beispiel: Ein Vermieter vermietet seine Wohnung verbilligt für 10.000 € pro Jahr an seinen Sohn. Die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Wohnung beträgt 20.000 € pro Jahr. Der Vermieter setzt Werbungskosten in Höhe von 12.000 € an. Das bedeutet eigentlich einen Verlust von 2.000 €. Allerdings hat der Vermieter nur 50 % der ortsüblichen Miete verlangt. Daher sind auch nur 50 % der Werbungskosten abzugsfähig, hier 6.000 €. Das Finanzamt berechnet das Ergebnis aus der Vermietung also anders – nämlich als Gewinn in Höhe von 4.000 €.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass auch vorab entstandene Werbungskosten anteilig zu kürzen sind. Im Streitfall hatten Eheleute eine geerbte Wohnung renoviert und dann verbilligt ihrem Sohn vermietet (für 53,69 % der ortsüblichen Miete). Sie konnten nicht nachweisen, dass sie die Wohnung ursprünglich einem fremden Dritten zur ortsüblichen Miete hatten vermieten wollen. Daher wurden auch die Renovierungsaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten anteilig gekürzt.
Hinweis: Sie haben Fragen zur verbilligten Vermietung an nahe Angehörige oder auch an fremde Dritte? Wir helfen Ihnen, steuerliche Fallstricke zu meiden.