Auch angestellte Berufsträger müssen einige Kosten zwangsläufig tragen. Dazu gehören zum Beispiel neben den Aufwendungen für die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung auch die Kammerbeiträge. Solche Zwangsaufwendungen waren kürzlich Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Münster (FG).
Entscheidend ist immer, wer die genannten Aufwendungen trägt. Sofern der angestellte Berufsträger sie selbst übernimmt, ist der Arbeitgeber fein raus. Sofern jedoch der Arbeitgeber die Kosten trägt, kann es unter Umständen sein, dass der angestellte Berufsträger hieraus einen eigenen Vorteil zieht, der steuerpflichtig ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Lohnversteuerung vornehmen.
Im Streitfall hat das FG die Klage einer Rechtsanwaltssozietät abgewiesen. Die Sozietät hatte seit Jahren die Beiträge zur Rechtsanwaltskammer, die Prämien für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Beiträge zum Deutschen Anwaltverein und die Umlage für das besondere Anwaltspostfach für eine angestellte Rechtsanwältin übernommen. Den Aufwendungen lagen jeweils individuelle Verträge zugrunde. Genau darin lag das Problem, denn durch die individuellen Vereinbarungen war laut FG das private Interesse der Anwältin größer als das eigenbetriebliche Interesse der Anwaltssozietät.
In einem solchen Fall spricht man im Steuerrecht immer von einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.
Hinweis: Da die Rechtsanwaltssozietät gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat, liegt der Fall dem Bundesfinanzhof zur abschließenden Entscheidung vor.