Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Vorher müssen sie aber um eine „Haushaltsersparnis“ gemindert werden. Berücksichtigt werden also nur die Mehrkosten, die sich gegenüber einer „normalen Lebensführung“ ergeben. Als Haushaltsersparnis wird dabei vereinfachend der jährlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen (2017: 8.820 €, 2018: 9.000 €) herangezogen. Nur wenn der Steuerzahler seinen normalen Haushalt während der Heimunterbringung beibehält, darf das Finanzamt keine Haushaltsersparnis abziehen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Haushaltsersparnis doppelt abzuziehen, wenn Eheleute gemeinsam (und krankheitsbedingt) in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Die Lebenshaltungskosten steigen zwar nicht proportional zur Personenzahl in einem Haushalt, der BFH stufte aber eine Ersparnis von 16.260 € (das Zweifache des damals geltenden Unterhaltshöchstbetrags von 8.130 €) als realitätsgerecht ein.