Kindergeld wird in der Regel der Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Leben die Eltern zusammen mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wem das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Regelungen dazu können die Eltern im Kindergeldantrag treffen.
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten die Eltern zunächst zusammen mit ihrem Kind in einer Wohnung gelebt. Gegenüber der Familienkasse hatten sie erklärt, dass dem Vater das Kindergeld ausgezahlt werden sollte. Drei Jahre später trennten sich die Eltern und die Mutter zog mit ihrem Kind in eine andere Wohnung um.
Ein halbes Jahr später zogen die beiden Elternteile und ihr Kind kurzzeitig wieder zusammen. Dieser dreimonatige Versöhnungsversuch scheiterte aber, so dass die Mutter mit dem Kind schließlich endgültig auszog.
Nachdem die Mutter einen eigenen Kindergeldantrag gestellt hatte, forderte die Familienkasse vom Vater die Kindergeldzahlungen ab dem Folgemonat der (ersten) Trennung zurück. Das Finanzgericht hatte jedoch entschieden, dass dem Vater zumindest für die drei „Versöhnungsmonate“ noch Kindergeld zustand. In dieser Zeit sei die damalige Berechtigtenbestimmung der Eltern wieder aufgelebt.
Dieser Sichtweise hat der BFH im Streitfall eine klare Absage erteilt. Seiner Ansicht nach erlischt eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung, sobald sich die Eltern trennen und das Kind nach der Trennung ausschließlich im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Die ursprünglich getroffene Berechtigtenbestimmung kann zwar ausnahmsweise weitergelten, wenn sich die Eltern trennen und das Kind danach in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt. Das Kind hatte nach der Trennung aber ausschließlich bei der Mutter gelebt. Die Trennung der Eltern führte hier zu einer Zäsur, die die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern über die Kindergeldberechtigung entfallen ließ. Die damalige Berechtigtenbestimmung der Eltern lebte auch in den „Versöhnungsmonaten“ nicht mehr auf, so dass dem Vater auch für diese Monate kein Kindergeld zustand.