Wenn Vermögenswerte verschenkt werden, sind die Beteiligten in der Regel daran interessiert, dass der Fiskus bei der Berechnung der Schenkungsteuer von möglichst geringen Wertansätzen ausgeht. Dieses Interesse hatten auch zwei Klägerinnen, deren Fall dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlag.
Sie hatten schenkweise jeweils zur Hälfte eine Eigentumswohnung als Miteigentümer erhalten. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert der Wohnung für Zwecke der Schenkungsteuer auf 62.183 € gesondert festgestellt. Die Feststellungsbescheide wurden bestandskräftig.
Danach verkauften die Klägerinnen die geschenkte Wohnung im Paket mit einer weiteren Eigentumswohnung zu einem Gesamtpreis von nur 100.000 €. Beim Finanzamt beantragten sie, den Grundbesitzwert der geschenkten Wohnung wegen des zeitnahen Verkaufs nachträglich mit nur 50.000 € anzusetzen. Die beiden argumentierten, dass verfahrensrechtlich eine Änderung der Feststellungsbescheide aufgrund neuer Tatsachen möglich sei. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und stützte sich darauf, dass die Wohnung erst nach der Feststellung des Grundbesitzwerts veräußert worden sei.
Auch der BFH sah verfahrensrechtlich keinen Weg, um den schenkungssteuerlichen Wertansatz für die Wohnung nachträglich zu verringern. Die Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids aufgrund neuer Tatsachen ist nur möglich, wenn der Verkauf der Wohnung schon vor der abschließenden Entscheidung des Finanzamts über die Feststellung stattgefunden hat. In diesem Fall kann der erzielte Kaufpreis ein nachträglich bekanntgewordenes Beweismittel sein, das zu einer Änderung berechtigt. Findet der Verkauf wie im Urteilsfall erst später statt, liegt kein nachträglich bekanntgewordenes, sondern ein nachträglich entstandenes Beweismittel vor, das nicht zu einer Änderung berechtigt.