Vom Arbeitgeber durchgeführte bzw. finanzierte Maßnahmen zur allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung, die der Belegschaft zugutekommen, können seit dem 01.01.2020 mit bis zu 600 € pro Jahr und Mitarbeiter (lohn-) steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse, das der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen muss. Steuerlich begünstigt sind Leistungen, die Krankheitsrisiken mindern bzw. verhindern (primäre Prävention) und das selbstbestimmte gesundheitsorientierte Handeln fördern (Gesundheitsförderung). Steuerfrei können etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung bleiben. Begünstigt sind allerdings nur Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zudem müssen die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b Sozialgesetzbuch V genügen. Bei verhaltensbezogenen Präventionsmaßnahmen (z.B. zur Suchtprävention) muss es sich um ein von den Krankenkassen oder der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziertes Angebot handeln.
Hinweis: Einen Überblick über die zertifizierten Angebote bieten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkassen auf ihren Internetseiten.
Nicht unter den Freibetrag fallen zum Beispiel vom Arbeitgeber übernommene Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios. Solche Zuwendungen lassen sich aber unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € fassen.