Wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass Sie eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausüben, sich also auch bei einer langfristigen Prognose kein Überschuss ergibt, stuft es Ihre Tätigkeit als Liebhaberei ein. Die aus Ihrer Tätigkeit erzielten Verluste bleiben dann unberücksichtigt. Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit einem Fall befasst, in dem es um die Vermietung einer Ferienwohnung ging.
Die Kläger sind verheiratet und vermieten seit 1998 eine Ferienwohnung, die sie zeitweise auch selbst nutzen. In ihren Steuererklärungen seit 1998 erklären sie hierzu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt berücksichtigte die Einkünfte vorläufig und wies darauf hin, dass die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. Für das Jahr 2000 reichten die Kläger eine Prognose für den Zeitraum bis zum Jahr 2029 ein, aus der sich ein Totalüberschuss ergab. Aufgrund der Darlehenstilgung würden ab dem Jahr 2006 keine Schuldzinsen mehr anfallen.
In den Jahren 2010 bis 2012 erzielten die Kläger positive Einkünfte aus der Ferienwohnung. Das Finanzamt vermerkte bei der Veranlagung der Jahre 2010 und 2011, dass nun erstmals Gewinne erzielt worden seien und die Frage der Liebhaberei im jeweiligen Folgejahr geprüft werden solle. Im Rahmen der Veranlagung für 2012 erstellte die Sachbearbeiterin eine Überschussprognose und kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen sei. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2004. Das FG hat jedoch entschieden, dass eine Änderung der Bescheide für die Jahre 1998 bis 2004 nicht mehr möglich war. Die Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen. Die Frist endete ein Jahr nach dem Abschluss der Veranlagung für das Jahr 2010. Spätestens mit abschließender Zeichnung der Veranlagung für das Jahr 2010 wurde die bis dahin bestehende Ungewissheit hinsichtlich der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt. Die Ungewissheit, ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanzamt hiervon Kenntnis hat. Dies war hier im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2010 der Fall. Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden.