Erblasser können über eine Dauertestamentsvollstreckung regeln, dass ein Testamentsvollstrecker ihren Nachlass nach ihrem Tod für eine bestimmte Zeit verwaltet. Diese Bestimmung kann grundsätzlich für eine Dauer von maximal 30 Jahren nach dem Erbfall getroffen werden.
Hinweis: Sinnvoll kann eine solche Regelung sein, wenn die Erben noch minderjährig oder geschäftsunerfahren sind. Der Erblasser kann so verhindern, dass sich die Eltern eines minderjährigen Erben am Nachlass bereichern. Häufig wird die Dauertestamentsvollstreckung auch genutzt, um behinderte Kinder finanziell abzusichern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geklärt, wie Erben die Vergütung für den Testamentsvollstrecker steuerlich abziehen können, wenn ihnen durch den Nachlass verschiedenartige Einkünfte erwachsen. Im Streitfall hatte eine Tochter im Jahr 2002 über 5 Mio. € von ihrer Mutter geerbt. Der Nachlass bestand zu 19,33 % aus Mietobjekten und zu 80,67 % aus Kapitalvermögen. Zu Lebzeiten hatte die Mutter über 20 Jahre Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker erhielt hierfür eine Vergütung von jährlich 1,5 % des Bruttonachlasses.
Mit ihrer Klage wollte die Tochter für die Jahre 2009 bis 2011 erreichen, dass das Finanzamt 90 % der Vergütung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften anerkennt. Sie argumentierte, dass sich der Testamentsvollstrecker in diesem zeitlichen Umfang mit der Verwaltung der Mietobjekte befasst habe. Das Finanzamt wollte dagegen nur 19,33 % der Vergütung dem Vermietungsbereich zuordnen, weil der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls zu diesem Prozentsatz aus den Vermietungsobjekten bestand.
Hinweis: Seit 2009 dürfen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden – hier kann nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 € beansprucht werden. Insofern ist das Ansinnen der Tochter, möglichst hohe Kosten dem Vermietungsbereich zuzuordnen, durchaus nachvollziehbar.
Der BFH hat sowohl eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand als auch nach den „historischen“ Wertverhältnissen zum Zeitpunkt des Erbfalls abgelehnt. Vielmehr müsse die Aufteilung nach der aktuellen Zusammensetzung des Nachlasses in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen (hier: 2009 bis 2011) erfolgen. Eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers kam nach Ansicht des BFH nicht in Betracht, weil sich dessen Anspruch nach dem Nachlasswert richtete.