Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland können seit 2014 die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung oder Unterkunft abgezogen werden. Maximal abziehbar sind jedoch 1.000 € pro Monat.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung umfasst dieser Höchstbetrag sämtliche Aufwendungen für die Zweitwohnung. Dazu zählen Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, die Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Hiervon abweichend hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden:
Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu den seit 2014 nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten von höchstens 1.000 € im Monat.
Sie zählen laut FG vielmehr zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Diese seien (weiterhin) neben den Unterkunftskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
Hinweis: Da die Entscheidung des FG der Verwaltungsauffassung widerspricht, hat das Finanzamt Revision eingelegt.
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