Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe: Man möchte seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung errichtet. Zweck sollte die angemessene Versorgung der Eheleute selbst, ihrer Tochter und weiterer, noch nicht geborener Abkömmlinge sein, sofern die vorherige Generation weggefallen wäre. Die Stifter übertrugen der Stiftung Vermögen im Wert von ca. 443.000 €. Im Rahmen der Ermittlung des Freibetrags sah das Finanzamt als „entferntest Berechtigten“ die weiteren Abkömmlinge an. Es ordnete den Vorgang daher der Steuerklasse I zu und zog einen Freibetrag von 100.000 € ab. Die Klägerin begehrte aber einen Freibetrag von 400.000 €, da zurzeit nur ihre Tochter tatsächlich existiere und es (noch) keine Enkelkinder gebe, die als „entferntest Berechtigte“ hätten gelten können.
Das FG hielt ihre Klage für unbegründet. Das Finanzamt habe zutreffend auf die potentiell ebenfalls begünstigten Enkel und Urenkel der Stifter als „entferntest Berechtigte“ abgestellt. Für die Ermittlung des Freibetrags sei ausschlaggebend, welche Personen nach der Satzung Vorteile aus der Stiftung erlangen könnten. Der Stiftungszweck ende nicht schon mit der Begünstigung der zum Errichtungszeitpunkt 22-jährigen Tochter. Vielmehr seien auch deren noch ungeborene Kinder begünstigt. Bei der Bestimmung des Freibetrags kommt es laut FG nicht darauf an, ob die Abkömmlinge bereits geboren sind. Zu den „entferntest Berechtigten“ gehörten alle Personen, die nach der Satzung – auch nur theoretisch – in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen könnten.
Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt.
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