Viele gesetzliche Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten mit einer als Bonus gewährten Geldprämie. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte ein gesetzlich Versicherter von seiner Krankenkasse 230 € als Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten. Er hatte sich unter anderem einem Gesundheits-Check-up und einer Zahnvorsorgeuntersuchung unterzogen, war Mitglied in einem Fitness-Studio sowie in einem Sportverein und konnte ein gesundes Körpergewicht nachweisen. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.
Der BFH hat eine differenzierte Betrachtung vorgenommen. Danach mindern auch Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Versicherten für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Die geförderte Maßnahme muss allerdings beim Versicherten Kosten ausgelöst haben. Zudem muss die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn der Versicherte Vorsorgemaßnahmen (z.B. Schutzimpfungen) in Anspruch nimmt, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Mangels eigenen Aufwands, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte, liegt hier eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Das Gleiche gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. Nichtraucherstatus) gezahlt werden.