Private Fahrzeugnutzung
Freiberufler müssen als Unternehmer zwischen privatem und betrieblichem Vermögen unterscheiden. Für den Gesellschafter einer Personengesellschaft ist diese Unterscheidung sogar ganz besonders wichtig. Immerhin sind Aufwendungen für ihn direkt Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben. Bei Vermögen, das einerseits betrieblich und andererseits privat genutzt wird, also bei der gemischten Nutzung, kann eine Aufteilung der Aufwendungen nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab erfolgen. Um Streitigkeiten hierüber zu vermeiden, gibt es zum Beispiel für betriebliche Fahrzeuge, die privat genutzt werden, die pauschale Regelung der 1-%-Methode. Danach ist 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs als monatlicher „Gewinnaufschlag“ anzusetzen. Dabei müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer zusätzlich noch die Umsatzsteuer auf 80 % des Aufschlags an das Finanzamt abführen.
Manche Unternehmer berufen sich darauf, dass gar keine private Fahrzeugnutzung vorgelegen habe. Das muss jedoch bewiesen werden. Ein Fahrtenbuch – sofern es ordnungsgemäß ist – reicht für diesen Nachweis ebenso aus wie die Existenz eines weiteren, vergleichbaren privaten Fahrzeugs zur alleinigen Nutzung. Dagegen reicht ein vertraglich vereinbartes Verbot der privaten Nutzung nicht aus, um nachzuweisen, dass ein Fahrzeug überhaupt nicht privat genutzt worden ist. Das ist zumindest der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg (FG).
In diesem Streitfall berief sich der Gesellschafter einer GbR auf ein solches vertragliches Verbot, das er mit der weiteren Gesellschafterin der GbR vereinbart hatte. Allerdings stand der Gesellschafterin nur ein Anteil von 4 % am Gewinn zu. Einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verbot der privaten Nutzung hatte sie daher kaum. Das Verbot hatte allein steuerliche Auswirkungen für den klagenden Gesellschafter, der jedoch nur einen weiteren privaten Pkw sein eigen nannte. Allerdings brauchte auch seine Ehefrau ein Fahrzeug – eine alleinige Nutzung durch den Gesellschafter war daher ausgeschlossen.
Alles in allem konnte der Gesellschafter den Anscheinsbeweis, der für eine private Nutzung des Kfz sprach, nicht widerlegen. Das FG wandte daher die pauschale 1-%-Methode an, um die Privatnutzung steuerlich zu bewerten.
Der Gesellschafter musste Umsatz- und Einkommensteuer nachzahlen.
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