Die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen setzt voraus, dass neben dem Grundlohn ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. Zuschläge zur Bereitschaftsdienstvergütung sind somit nur steuerfrei, wenn tatsächlich auch eine Bereitschaftsdienstvergütung (als Grundlohn) gezahlt wird. Kann der Bereitschaftsdienst nur durch einen Freizeitanspruch abgegolten werden, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei, da der auf den Bereitschaftsdienst entfallende Grundlohn aus dem Gehalt herausgerechnet werden kann.
Hinweis: Eine solche Regelung findet sich zum Beispiel im Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände.