Das Landessozialgericht Bayern hat sich kürzlich mit dem Entzug der Zulassung wegen Nichtausübung der ärztlichen Tätigkeit befasst. Darüber hinaus ging es im Urteilsfall um die generelle berufliche Eignung des betroffenen Facharztes für Allgemeinmedizin.
Auf eine Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen der Aufnahmeerklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss folgt zu Recht die Entziehung der Zulassung. Der Umstand, eine ärztliche Tätigkeit im Bereitschafts- bzw. Notdienst zu leisten, ändert daran nichts.
Dieser Dienst ist zwar Teil der vertragsärztlichen Versorgung, reicht aber zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer eigenen Praxis mit vollem Versorgungsauftrag nicht aus. Zudem hatte der Facharzt versucht, durch falsche Angaben über die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit die Auszahlung eines Förderbetrags (hier: 60.000 €) nach der Sicherstellungsrichtlinie durch die Kassenärztliche Vereinigung zu erreichen. Dies stellt einen weiteren schweren Pflichtverstoß dar.
Der Facharzt hat auch gegen seine satzungsrechtliche Mitwirkungspflicht verstoßen: Mit der Beantragung des Zuschusses hätte er darüber informieren müssen, dass er unter Vermögensbetreuung steht und unter anderem Schulden beim Finanzamt und bei Banken hat. Dadurch ist zu befürchten, dass der gewährte Zuschuss von Gläubigern gepfändet wird und somit nicht mehr für die Gründung einer Arztpraxis verwendet werden kann. Ein Arzt gilt zudem als ungeeignet, wenn er selbst bei nicht diagnostizierter Alkoholabhängigkeit angibt, in der Mittagspause „ein Gläschen Wein beim Mittagessen beim Griechen“ zu sich zu nehmen. Bei Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach der Mittagspause ist er alkoholisiert. Trinkt er täglich eine halbe bis dreiviertel Flasche Wein und absolviert Bereitschaftsdienste, ist er für die vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet, wenn der Alkoholkonsum in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt.