Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Gesetzgeber hat die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Gewährung von Zusatzleistungen und zur Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen ausgehebelt. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist ab 2020 nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
Hinweis: Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu dieser Neuregelung. Sie sollten im Hinblick auf die Bar- oder Sachbezüge, die Sie freiwillig gewähren, gegebenenfalls Vereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmern treffen.