Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ „Corona“ (Steuern) Folgendes klargestellt:
- Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnell-, PCR- und Antikörpertest), ist aus Vereinfachungsgründen von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.
Hinweis: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, seit dem 23.04.2021 mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.
- Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ebenfalls ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Dies gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.
- Wird die Corona-Impfung durch einen Betriebsarzt vorgenommen, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Die Impfung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn.